Übermastung
(Eiweiler 1742, 1747)

(Bed. unklar)
Die Mastweide (Ecker) war in der Regel im Besitz der Gemeinde, die Übermastung im Besitz der Herrschaft.

Möglichkeiten:
a) Wenn die vorgeschriebene Zahl der Schweine überschritten wurde, fielen diese an die Herrschaft, oder
b) wenn die zeitlich festgelegte Mastweide vorbei war, konnte die Herrschaft über sie verfügen
c) wenn mehr Waldfläche als notwendig vorhanden war

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