Höriger
syn. unfreier Hintersasse, Leibeigener

Bauern, Landarbeiter auf Herrenhöfen

Hörige befanden sich in Abhängigkeit eines Grundherrn, der auch die  niedere Gerichtsbarkeit (Grundgerichtsbarkeit) über sie innehatte. Sie waren unfrei, besaßen bewegliches Eigentum aber keinen Grundbesitz und waren an das Land gebunden (Schollenpflicht). Sie waren zu Abgaben und Frondiensten an den Grundherren verplichtet.